Wichtige Informationen

In der Zeit vom 05. – 24.08.2022 ist unser Büro urlaubsbedingt nicht besetzt.

Ab dem 26.08.2022 können gerne wieder Termine vereinbart werden.

Wichtige Informationen

Aufgrund der derzeitigen Situation finden momentan keine persönlichen, sondern nur telefonische Beratungen statt. Telefontermine können gern vereinbart werden.

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Über uns

DMB Mieterverein für Goslar und Umgebung e.V. 


Der Mieterverein Goslar wurde 1920 gegründet und betreut seitdem seine Mitglieder
in sämtlichen Miet- und Wohnungsfragen in Goslar und Umgebung.

 

Derzeit liegt der Mitgliederbestand bei über 1000 Haushalten.
Nach dem Rechtsberatungsgesetz dürfen wir nur Mitglieder beraten.

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Mitglied werden

Wie werde ich Mitglied?


Beitritt

Der Beitritt kann in unserer Geschäftsstelle erklärt werden oder Sie können sich die Beitrittserklärung
(Seite 1) HIER zusammen mit der zugehörigen Einzugsermächtigung (Seite 2) HIER herunterladen und uns ausgefüllt zuschicken oder im Büro abgeben.

Unsere Satzung können Sie HIER einsehen.

Das Büro ist an folgenden Tagen geöffnet:

Mittwoch 9:00 Uhr – 12:00 Uhr
14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Freitag 10:00 Uhr – 12:00 Uhr

Aufnahmegebühren

Eine Rechtsberatung erfolgt für Mitglieder unentgeltlich und nach Terminabsprache. Bei erforderlichem außergerichtlichen Schriftverkehr ist eine Schreib- und Auslagenpauschale in Höhe von 6,00 € je Schreiben zu entrichten.

Außerdem kann in der Geschäftsstelle die Mieterzeitung kostenlos von den Mitgliedern abgeholt werden.

Telefonische Beratungen stehen nur Mitgliedern zur Verfügung.

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Aufnahmegebühr 3,00 €
Jahresbeitrag 35,00 €
ohne Mietrechtsschutzversicherung
Jahresbeitrag 62,00 €
inkl. Mietrechtsschutzversicherung

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Kommen Sie zu uns!

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Service

kostenloser Betriebskostencheck

Für MieterInnen:

Durch folgenden Link gelangen Sie auf die Website vom
DMB Berlin und können dort den Betriebskostencheck selbst kostenfrei durchführen.

zu mieterbund.de

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Service

Auszug aus einer Zeitung


Müssen wir für leerstehende Wohnungen die Heizung mitbezahlen?

„Bei der Heizkostenabrechnung legte unser Vermieter immer die Gesamtwohnfläche zugrunde. Zwei Wohnungen in unserem Haus standen lange leer und wurden erst im Herbst letzten Jahres neu vermietet. Als wir jetzt die Nebenkostenabrechnung für 2007 bekamen, wird darin plötzlich nach „beheizten Räumen“ abgerechnet. Das heißt doch nichts anderes, als dass der Hauswirt uns die Heizkosten der leerstehenden Wohnungen aufs Auge drücken will. Darf er das überhaupt?“

Antwort:

Mit solchen Abrechnungstricks versuchen Vermieter gern ihre Verluste durch leerstehende Wohnungen zu verringern. Aber erlaubt ist das nicht. Der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 137/03) hält es für unzulässig, wenn der Hauswirt seinen bisherigen Verteilerschlüssel plötzlich willkürlich ändert. Anteilige Betriebskosten muss er tragen.

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Miete mindern – aber richtig


Schimmel, undichte Fenster & Co.:

Was Ihnen zusteht – und wie Sie zu Ihrem Recht kommen

Mieter verschenken pro Jahr 100 Millionen Euro. Sie zahlen die volle Miete für Wohnungen mit zum Teil erheblichen Mängeln, so der Mieterbund. Dabei gibt es ein gesetzliches Recht auf Mietminderung.

Antworten auf die häufigsten Fragen:

Was sind die häufigsten Mängel?

Feuchtigkeitsschäden, undichte Fenster, Heizungsausfall und Lärmbelästigung.

Wichtig: Auch Lärm, der von „außen“ kommt, etwa von einer Baustelle oder Disco, kann einen Mangel darstellen.

Wann muss ich Mängel anzeigen?

Entdecken Sie einen Mangel, müssen Sie den Vermieter sofort informieren, am besten schriftlich. Sie laufen sonst Gefahr, sich schadenersatzpflichtig zu machen, wenn der Schaden schlimmer wird.

Wann kann ich die Miete mindern?

Ab erfolgter Mängelanzeige können Sie die Miete so lange mindern, bis der Vermieter den Schaden beseitigt hat. „Dieses Recht sollte auch jeder wahrnehmen“, so Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund, Berlin.

„100 % Miete gibt es auch nur für 100 % Wohnwert.“

Um wie viel kann ich die Miete mindern?

Das ist immer vom Einzelfall abhängig und nicht allgemeingültig geregelt. Eine gute Orientierung bieten hier Gerichtsurteile, die sich auf vergleichbare Fälle beziehen (siehe Tabelle). Im Zweifel wenden Sie sich an Ihren Mieterverein vor Ort (www.mieterbund.de).

Auf welcher Basis wird die Mietminderung berechnet?

Grundlage ist die Bruttomiete, also die Kaltmiete plus Nebenkosten plus Heizkostenvorauszahlung. Wichtig: Sie dürfen die Miete anteilig nur für den Zeitraum mindern, in dem der Mangel bestand.

Was mache ich, wenn der Vermieter nicht reagiert?

Haben Sie den Vermieter vergeblich aufgefordert, den Mangel zu beseitigen, können Sie neben der Mietminderung zusätzlich einen Teil der Miete zurückbehalten, etwa das 3- bis 5-fache des Minderungsbetrags.

Dieses Geld müssen Sie allerdings zurückzahlen, wenn der Mangel behoben ist. Darüber hinaus haben Sie das Recht, einen Handwerker mit der Beseitigung des Mangels zu beauftragen. Die Kosten können Sie mit der nächsten Miete verrechnen.

Mietminderung: So entschieden Gerichte

Gründe der Minderung Prozent
Wassereintritt durch undichte Fenster (LG Berlin) 5%
Ausfall Warmwasserboiler (AG München) 15 %
Schimmelpilzbefall in den meisten Zimmern (LG Osnabrück) 20 %
Heizungsdefekt, 15 Grad Celsius im Winter (LG München) 25 %
Erhebliche Lärmbelästigung durch Bauarbeiten (AG Hamburg) 30 %
Erhebliche Lärmbelästigung durch Nachbarn (AG Chemnitz) 35 %
Küche und Toilette unbenutzbar (LG Berlin) 50 %

Quelle: Deutscher Mieterbund | Auszug aus der Zeitung: Auf einen Blick vom 26.07.2012

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